Sachkunde „Hundeführerschein“

Sachkundeprüfung „Hundeführerschein“

Seit 1. Juli 2013 sind hundehaltende Personen in Niedersachsen verpflichtet, ihre Sachkunde nachzuweisen.

Dieser Nachweis der Sachkunde („Hundeführerschein“) wird aufgeteilt in eine theoretische Prüfung und eine praktische Prüfung.

Die theoretische Prüfung ist vor Beginn der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung erfolgreich zu absolvieren.

Worum geht es bei der Prüfung?

Hundehaltende Personen sollen im Rahmen beider Prüfungsteile nachweisen, dass Grundkenntnisse zum Verhalten des Hundes und seinen Bedürfnissen vorhanden sind.

Die hundehaltende Person muss seinen Hund einschätzen können und Belästigungen anderer durch den Hund vermeiden.

Er beziehungsweise sie muss gefährliche Situationen erkennen und fähig sein, möglichen Gefahren rechtzeitig vorzubeugen.

Details zur Prüfungsabnahme:

  • Die Theoretische Prüfung beinhaltet 35 Fragen (7 Themengebiete) und wird online bei Ihnen von mir beaufsichtigt abgenommen. Für die Beantwortung der Fragen haben Sie 45 Minuten Zeit. Inkl. Vor-und Nachbesprechung haben wir einen Zeitaufwand von ca. 1.15 Std. bis 1.30 Std..
  • Die Praktische Prüfung findet einzeln statt. Sie dauert 60 Minuten und findet an zwei unterschiedlichen Orten statt – verkehrsöffentlicher Raum und ablenkungsarme Umgebung (z.B. Grünanlage). Es wird bei der Prüfung großen Wert darauf gelegt, dass Sie ihren Hund unter Kontrolle haben und Sie sich dem Hund und anderen Menschen gegenüber angemessen Verhalten.

Das sollte das Mensch Hund Team beherrschen:

  • kontrolliertes Gehen an der Leine, Begegnungen mit Joggern, Radfahrern, Skatern, Kinderwagen, Menschengruppen, Spaziergänger, Begegnungen mit anderen Hunden (führen ohne Belästigung, Behinderung oder Gefährdung von Passanten oder Hunden)
  • Sitz oder Steh oder Platz oder Bleib
  • Kommen auf Ruf
  • Gehen an stärker befahrener Straße und derer Überquerung

Anerkannte Abnahmestelle für die Sachkundeprüfung über das Halten von Hunden nach §3 Abs. 3 NHundG. Link